Freitag, 29. Juli 2016

Piano International ev :: Satzung


piano international

Gesellschaft für internationale Verständigung durch Klaviermusik e.V.


1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "piano international - Gesellschaft für internationale Verständigung durch Klaviermusik e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist zugleich Dachverband der assoziierten Regionalverbände von piano international in anderen Bundesländern und in Ländern der EU.
2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Die beiden Zwecke des Vereins sind a) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und b) die Förderung der Kulturerziehung und Volksbildung.
Mittel zum Erreichen dieser Zwecke ist die gegenüberstellende Auseinandersetzung mit der Geschichte, Kultur und sozialen Realität der wichtigen kulturgeschichtlichen Epochen Klassik, Romantik, Jahrhundertwende, Impressionismus und Expressionismus und deren Spiegelung in der jeweiligen zeitgenössischen Klaviermusik einerseits sowie der des aktuellen 21. Jahrhunderts andererseits. Seit Säkularisierung und Restauration, industrieller Revolution und der auf diese Prozesse reagierenden Romantik haben viele historische, kulturelle und soziale Prozesse ihren Ausgang genommen, die für die globalen Aufgaben der Völkerverständigung und der Volksbildung im Kulturbereich teils positive, teils negative Bedingungen schufen. Die Voraussetzungen dieser Entwicklungen sollen daher studiert und in ihrem künstlerischen Niederschlag in der Klaviermusik verfügbar gemacht werden. Die Klaviermusik ist hierfür ein besonders geeigneter und sensibler Seismograph. Durch den künstlerischen Vergleich der Ursachen von ungünstigen Entwicklungen mit positiven interkulturellen Ansätzen werden für die Völker verständigende Kulturarbeit der heutigen Zeit, ausgehend von dem sich in der internationalen Klaviermusik widerspiegelnden Bildungs- und Kulturbereich, außerdem aktuelle Lösungsmodelle erarbeitet und öffentlich gemacht.
Tätigkeiten zum Verwirklichen der Satzungszwecke sind im Bereich der Forschung: die Erforschung und Zusammenstellung des Text-, Noten-, Bild- und Tonmaterials über die Klaviermusik und ihre historischen Wechselwirkungen mit dem Schwerpunkt auf europäischer und weltweiter Klavierkomposition seit der Romantik, die Einrichtung einer kleinen Bibliothek, sowie Klavierfestivals, Symposien und Kongresse. Dabei sollen nationale und internationale Kontakte zu Verbänden und Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung und ein reger künstlerischer Austausch mit dem Ausland gepflegt werden. Entsprechend sind Tätigkeiten im Bereich des Wirkens in die Öffentlichkeit: Vorträge, Einführungen, Kurse, Klavierwochen, Einzelkonzerte, Festivals, Ausstellungen, Schriftenreihen, Förderung des internationalen künstlerischen Nachwuchses durch Veranstaltungen, internationale Austauschkonzerte, allgemeiner gegenseitiger Kulturaustausch und entsprechende Aktivitäten.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Firmen und Verbände aus der gesamten EU. Bei letzteren steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer Person zur Ausübung zu (Vorstand, Geschäftsführer).
3.2 Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme nach freiem Ermessen, er erlässt eine Gebührenordnung. Er kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine in 2.2 genannten Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.3 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
3.4 Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und während der Dauer der Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
3.5 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Diese beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig auf Vorschlag des Vorstandes.
3.6 Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Daneben ist auch eine außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglied, Austausch-Künstler etc.) möglich. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, lediglich Vorschlagsrecht und entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Näheres regelt die Mitglieds- und Gebührenordnung.
3.7 Alle Mitglieder haben das Recht, die Veranstaltungen von piano international und seiner assoziierten Regionalverbände bei ermäßigtem oder freiem Eintritt zu besuchen. Das Nähere bestimmt der Vorstand bzw. die Gebühren- und Verbandsordnung.
3.8 Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Künstlerhonorare in üblicher Höhe, insbesondere für Interpretation, Komposition, Regie und Intendanz sowie Forschungsstipendien fallen nicht unter diese Zuwendungen.
4 Ende der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder freiwilligem Austritt.
4.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei einzuhalten.
5 Organisation
5.1 piano international mit Sitz in Heidelberg ist zugleich der Dachverband aller assoziierten Regionalverbände von piano international. Er erlässt eine verbindliche Verbandsordnung, die unter anderem die Regelung von Doppelmitgliedschaften und Richtlinien für Gebührenordnungen enthält.
5.2 Der Dachverband kann Delegiertenversammlungen einberufen, um die Interessen des Vereins zu fördern. Diese bestehen aus den ersten und zweiten Vorsitzenden des Dachverbandes und aller Regionalverbände.
6 Organe
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für besondere Aufgaben können Beiräte eingerichtet werden.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus insgesamt 5 Personen:
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eilige Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Sie gelten als zustande gekommen, falls kein Widerspruch innerhalb einer Woche (Poststempel) erfolgt.
7.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
7.5 Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl erfolgt nur durch Wahl eines neuen Vorstands. Falls nur ein Vorstands-Gesamtwahlvorschlag eingebracht wird, führt dieser, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstands. Andernfalls muss die Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils einzeln erfolgen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und Mitarbeiter einstellen.
7.6 Die Kasse führt das Vorstandsmitglied Finanzen.
7.7 Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Der neue Vorstand übernimmt das Amt spätestens 3 Monate nach der Wahl.
7.8 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer entweder a) einen Nachfolger zu wählen, oder b) eine Mitgliederversammlung einzuberufen, oder c) eine Person im Vorstand mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen (Ämterzusammenlegung).
7.9 Für die Führung des Protokolls von Vorstandssitzungen gilt 8.8 entsprechend.
8 Mitgliederversammlung
8.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist Schriftform erforderlich. Sie ist dem Vorstand vorher vorzulegen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
8.3 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
8.4 Jedes Mitglied kann schriftlich bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung Anträge zu den bestehenden Tagesordnungspunkten stellen.

8.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Im Übrigen gelten die Ziffern 8.3 und 8.4.
8.6 Satzungsmäßig berufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.7 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins oder Abänderung des Paragraph 5 der Satzung ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich.
8.8 Der Schriftführer erstellt ein Sitzungsprotokoll oder ernennt einen Protokollführer. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, bleiben die anderen Regelungen davon unberührt.
9.2 Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und eine von der Delegiertenversammlung bestellte Person Liquidator.
9.3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Heidelberg nach Maßgabe der Ziffer 2.5.


Heidelberg, den 21.Oktober 2002


Gez:
Bergmann, Brell, Jerger, Klinger, Mattern, Münch Martin, Münch Margrit, Neulist, Schaffernak, Spanuth