piano
international
Gesellschaft für internationale Verständigung durch Klaviermusik e.V.
Gesellschaft für internationale Verständigung durch Klaviermusik e.V.
1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen "piano
international -
Gesellschaft für internationale Verständigung durch Klaviermusik
e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg
eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in
Heidelberg.
1.3 Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
1.4
Der Verein ist zugleich Dachverband der assoziierten Regionalverbände
von piano international
in anderen Bundesländern und in Ländern der EU.
2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2 Die beiden Zwecke des Vereins sind
a) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und b)
die Förderung der Kulturerziehung und Volksbildung.
Mittel
zum Erreichen dieser Zwecke ist die gegenüberstellende
Auseinandersetzung mit der Geschichte, Kultur und sozialen Realität
der wichtigen kulturgeschichtlichen Epochen Klassik, Romantik,
Jahrhundertwende, Impressionismus und Expressionismus und deren
Spiegelung in der jeweiligen zeitgenössischen Klaviermusik
einerseits sowie der des aktuellen 21. Jahrhunderts andererseits.
Seit Säkularisierung und Restauration, industrieller Revolution und
der auf diese Prozesse reagierenden Romantik haben viele historische,
kulturelle und soziale Prozesse ihren Ausgang genommen, die für die
globalen Aufgaben der Völkerverständigung und der Volksbildung im
Kulturbereich teils positive, teils negative Bedingungen schufen. Die
Voraussetzungen dieser Entwicklungen sollen daher studiert und in
ihrem künstlerischen Niederschlag in der Klaviermusik verfügbar
gemacht werden. Die Klaviermusik ist hierfür ein besonders
geeigneter und sensibler Seismograph. Durch den künstlerischen
Vergleich der Ursachen von ungünstigen Entwicklungen mit positiven
interkulturellen Ansätzen werden für die Völker verständigende
Kulturarbeit der heutigen Zeit, ausgehend von dem sich in der
internationalen Klaviermusik widerspiegelnden Bildungs- und
Kulturbereich, außerdem aktuelle Lösungsmodelle erarbeitet und
öffentlich gemacht.
Tätigkeiten
zum Verwirklichen der Satzungszwecke sind im Bereich der Forschung:
die Erforschung und Zusammenstellung des Text-, Noten-, Bild- und
Tonmaterials über die Klaviermusik und ihre historischen
Wechselwirkungen mit dem Schwerpunkt auf europäischer und weltweiter
Klavierkomposition seit der Romantik, die Einrichtung einer kleinen
Bibliothek, sowie Klavierfestivals, Symposien und Kongresse. Dabei
sollen nationale und internationale Kontakte zu Verbänden und
Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung und ein reger künstlerischer
Austausch mit dem Ausland gepflegt werden. Entsprechend sind
Tätigkeiten im Bereich des Wirkens in die Öffentlichkeit: Vorträge,
Einführungen, Kurse, Klavierwochen, Einzelkonzerte, Festivals,
Ausstellungen, Schriftenreihen, Förderung des internationalen
künstlerischen Nachwuchses durch Veranstaltungen, internationale
Austauschkonzerte, allgemeiner gegenseitiger Kulturaustausch und
entsprechende Aktivitäten.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das
Vermögen an die Stadt Heidelberg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet im
Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied werden kann jede
natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie
juristische Personen, Firmen und Verbände aus der gesamten EU. Bei
letzteren steht das Mitgliedsrecht jedoch nur einer Person zur
Ausübung zu (Vorstand, Geschäftsführer).
3.2 Der Vorstand bestimmt über die
Aufnahme nach freiem Ermessen, er erlässt eine Gebührenordnung. Er
kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine
in 2.2 genannten Ziele erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.3 Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.
3.4 Alle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern und während der Dauer der
Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt.
3.5 Zur Finanzierung besonderer
Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Diese beschließt die
Mitgliederversammlung einstimmig auf Vorschlag des Vorstandes.
3.6 Alle ordentlichen Mitglieder haben
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Daneben ist auch eine
außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglied, Austausch-Künstler
etc.) möglich. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht,
lediglich Vorschlagsrecht und entrichten einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
Näheres regelt die Mitglieds- und Gebührenordnung.
3.7
Alle Mitglieder haben das Recht, die Veranstaltungen von piano
international und seiner
assoziierten Regionalverbände bei ermäßigtem oder freiem Eintritt
zu besuchen. Das Nähere bestimmt der Vorstand bzw. die Gebühren-
und Verbandsordnung.
3.8 Mitglieder erhalten keinen
Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen. Keine Person darf durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Künstlerhonorare in üblicher Höhe, insbesondere für
Interpretation, Komposition, Regie und Intendanz sowie
Forschungsstipendien fallen nicht unter diese Zuwendungen.
4 Ende der
Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet mit Tod,
Ausschluss aus wichtigem Grund oder freiwilligem Austritt.
4.2 Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter
zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei
einzuhalten.
5 Organisation
5.1
piano international mit
Sitz in Heidelberg ist zugleich der Dachverband aller assoziierten
Regionalverbände von piano
international. Er erlässt
eine verbindliche Verbandsordnung, die unter anderem die Regelung von
Doppelmitgliedschaften und Richtlinien für Gebührenordnungen
enthält.
5.2 Der Dachverband kann
Delegiertenversammlungen einberufen, um die Interessen des Vereins zu
fördern. Diese bestehen aus den ersten und zweiten Vorsitzenden des
Dachverbandes und aller Regionalverbände.
6 Organe
Organe sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung. Für besondere Aufgaben können Beiräte
eingerichtet werden.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus insgesamt
5 Personen:
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB
sind sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter. Jeder ist
für sich allein vertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand leitet den Verein. Er
beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eilige
Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Sie
gelten als zustande gekommen, falls kein Widerspruch innerhalb einer
Woche (Poststempel) erfolgt.
7.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich
tätig.
7.5 Der Vorstand wird für jeweils 4
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tag der
Wahl an. Wiederwahl ist zulässig. Abwahl erfolgt nur durch Wahl
eines neuen Vorstands. Falls nur ein Vorstands-Gesamtwahlvorschlag
eingebracht wird, führt dieser, wenn er die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstands. Andernfalls muss die
Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils einzeln erfolgen. Der Vorstand
kann eine Geschäftsordnung erlassen und Mitarbeiter einstellen.
7.6 Die Kasse führt das
Vorstandsmitglied Finanzen.
7.7 Der Vorstand scheidet,
vorbehaltlich der Amtsniederlegung, erst dann aus dem Amt aus, wenn
der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Der neue Vorstand
übernimmt das Amt spätestens 3 Monate nach der Wahl.
7.8 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die
restliche Amtsdauer entweder a) einen Nachfolger zu wählen, oder b)
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, oder c) eine Person im
Vorstand mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen
(Ämterzusammenlegung).
7.9 Für die Führung des Protokolls
von Vorstandssitzungen gilt 8.8 entsprechend.
8 Mitgliederversammlung
8.1 In der Mitgliederversammlung hat
jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch
einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist
Schriftform erforderlich. Sie ist dem Vorstand vorher vorzulegen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
8.3 Die Mitgliederversammlung soll
mindestens einmal pro Jahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
8.4 Jedes Mitglied kann schriftlich
bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung Anträge
zu den bestehenden Tagesordnungspunkten stellen.
8.5 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Im Übrigen gelten
die Ziffern 8.3 und 8.4.
8.6 Satzungsmäßig berufene
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl
beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.7 Satzungsändernde Beschlüsse
bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur
Auflösung des Vereins oder Abänderung des Paragraph 5 der Satzung
ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen und die
Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich.
8.8 Der Schriftführer erstellt ein
Sitzungsprotokoll oder ernennt einen Protokollführer. Die
Niederschrift wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Erweist sich eine Bestimmung der
Satzung als unwirksam, bleiben die anderen Regelungen davon
unberührt.
9.2 Bei Auflösung des Vereins sind
der Vorsitzende und eine von der Delegiertenversammlung bestellte
Person Liquidator.
9.3 Das nach Beendigung der
Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Heidelberg nach
Maßgabe der Ziffer 2.5.
Heidelberg, den 21.Oktober 2002
Gez:
Bergmann, Brell, Jerger, Klinger,
Mattern, Münch
Martin, Münch Margrit, Neulist, Schaffernak, Spanuth