Die Satzung des Fördervereins Neckar-Musikfestival
„Freunde des Neckar-Musikfestivals"
in der aktuell gültigen Version 2015
Förderverein
Neckar-Musikfestival eV
„Freunde
des Neckar-Musikfestivals“
1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Neckar-Musikfestival e.V - Freunde des Neckar-Musikfestivals“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in
Heidelberg.
1.3 Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2.2.
Der Förderverein Neckar-Musikfestival hat die Aufgabe,
die im Neckar-Musikfestival und im künstlerischen Schaffen seines
Gründers Martin Münch manifestierten Ideale und kulturellen Zwecke
zu pflegen und fortzuentwickeln.
2.3
Zur Verwirklichung dieser Ideale und Kulturaufgaben tritt der
Förderverein Neckar-Musikfestival ein für:
a) eine dem Menschen zugewandte, anspruchsvolle und aus dem Geist der Tradition in die heutige Zeit hinein weiterentwickelte Ästhetik in der Musik und in allen Kunstsparten,
b) den internationalen Austauschgedanken bei der Verwirklichung künstlerischer Projekte,
c) die Erschließung und Vermittlung anspruchsvoller Kulturereignisse für Kulturinteressierte wie auch für ein bildungsferneres und finanzschwaches Publikum,
d) den dezidierten Vorrang von künstlerischen Inhalten vor Markenwahn oder prominenten Namen,
e) die Förderung von Werken und Veranstaltungsformen, die einen Brückenschlag leisten von der Hochkultur mit ihren im Geist einer weiterentwickelten Tradition geschaffenen Werken - wie etwa dem künstlerischen Schaffen des Festivalgründers Martin Münch - hin zum einschließenden Verständnis für die Bedürfnisse und Ausgangspunkte der Rezipienten der heutigen Zeit, unabhängig von Geschlecht, Bildung, sozialen Gruppen, Schichten und Klassen.
f) politische Rahmenbedingungen, die die hierzu unabdingbare Freiheit von Kunst garantieren wie der säkulare Rechtsstaat oder das gegenseitige Gewähren und Einfordern von weltanschaulicher Toleranz.
a) eine dem Menschen zugewandte, anspruchsvolle und aus dem Geist der Tradition in die heutige Zeit hinein weiterentwickelte Ästhetik in der Musik und in allen Kunstsparten,
b) den internationalen Austauschgedanken bei der Verwirklichung künstlerischer Projekte,
c) die Erschließung und Vermittlung anspruchsvoller Kulturereignisse für Kulturinteressierte wie auch für ein bildungsferneres und finanzschwaches Publikum,
d) den dezidierten Vorrang von künstlerischen Inhalten vor Markenwahn oder prominenten Namen,
e) die Förderung von Werken und Veranstaltungsformen, die einen Brückenschlag leisten von der Hochkultur mit ihren im Geist einer weiterentwickelten Tradition geschaffenen Werken - wie etwa dem künstlerischen Schaffen des Festivalgründers Martin Münch - hin zum einschließenden Verständnis für die Bedürfnisse und Ausgangspunkte der Rezipienten der heutigen Zeit, unabhängig von Geschlecht, Bildung, sozialen Gruppen, Schichten und Klassen.
f) politische Rahmenbedingungen, die die hierzu unabdingbare Freiheit von Kunst garantieren wie der säkulare Rechtsstaat oder das gegenseitige Gewähren und Einfordern von weltanschaulicher Toleranz.
2.4
Weitere Zwecke des Vereins sind dementsprechend a) die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens und b) die Förderung der
Kulturerziehung und Volksbildung.
2.5.
Der Förderverein
Neckar-Musikfestival e.V
ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
2.6
Mittel
zum Erreichen dieser Zwecke ist die nachhaltige Unterstützung des
Neckar-Musikfestivals mit dem Streben, dieses Festival mit
Veranstaltungen in den schönsten Schlössern, Städten und Burgen
der Neckarregion auf Dauer zu etablieren und verankern. Das von dem
Komponisten und Pianisten Martin Münch gegründete und von der
gemeinnützigen Gesellschaft piano
international eV durchgeführte
Neckar-Musikfestival bietet eine geeignete Plattform zur
Verwirklichung der unter 2.3 und 2.4 genannten kulturellen Zwecke,
Aufgaben und Ideale.
Das Neckar-Musikfestival ist eine
Veranstaltung von piano international eV Heidelberg, Das kulturelle
Anliegen des säkular ausgerichteten Festivals, mit qualitativ
hochwertigen, gut besuchten und für alle beteiligten
Mitveranstaltungspartner ebenfalls erfolgreichen Veranstaltungen im
Bereich klassische Musik, Salonmusik, Chanson, Jazz und Musik der
heutigen Zeit den Menschen und Besuchern des Neckartals das Klavier
in seiner internationalen Dimension und völkerverständigenden
Bedeutung zu präsentieren, wird - in Einklang mit der Satzung der
veranstaltenden Vereinigung „piano international eV“ - erreicht
durch die Verwirklichung des Austauschgedankens mit Künstlerinnen
und Künstlern vor allem aus dem Ausland. Gleichzeitig werden in
Aufführungen und anderen Vermittlungsformen die Werke
vorangegangener Epochen, vor allem der musikalischen Romantik, und
der heutigen Zeit den Werken des Festivalgründers und der
internationalen kompositorischen Austauschpartner gegenübergestellt.
Das Festival besteht aus einem
Festivalprogramm, einem Rahmenprogramm und Partnerkonzerten.
Das Festivalprogramm bietet dem
Publikum nach Möglichkeit folgende Veranstaltungsreihen:
Internationale Klavierwoche
Neckargemünd, Concertino Weinsberg, Festliche Schloßkonzerte in den
schönsten Schlössern des Neckartales - Internationale
Meister-Interpreten spielen Höhepunkte der romantischen Musik - und
Salonmusik-Festival Bad Wimpfen.
Für mögliche, eigene
Zusatzveranstaltungen oder
-aktivitäten des Fördervereins Neckar-Musikfestival eV gilt, daß sie ebenfalls eine an den unter 2.3 genannten Idealen orientierte gegenüberstellende Auseinandersetzung mit Musik und Kultur der wichtigen kulturgeschichtlichen Epochen Barock, Klassik, Romantik, Jahrhundertwende, Impressionismus, Expressionismus und des aktuellen 21. Jahrhunderts unter Einbeziehung der musikalischen und kulturellen Schöpfungen des Festivalgründers leisten.
-aktivitäten des Fördervereins Neckar-Musikfestival eV gilt, daß sie ebenfalls eine an den unter 2.3 genannten Idealen orientierte gegenüberstellende Auseinandersetzung mit Musik und Kultur der wichtigen kulturgeschichtlichen Epochen Barock, Klassik, Romantik, Jahrhundertwende, Impressionismus, Expressionismus und des aktuellen 21. Jahrhunderts unter Einbeziehung der musikalischen und kulturellen Schöpfungen des Festivalgründers leisten.
2.7.
Tätigkeiten zum Verwirklichen der Satzungszwecke sind daher die
personelle, logistische und finanzielle Unterstützung der
kulturellen, völkerverständigenden und volksbildenden Aktivitäten
des Neckar-Musikfestivals bei Veranstaltungen, Klavierfestivals,
Symposien, Kongressen, und dem Wirken in die Öffentlichkeit durch
Vorträge, Einführungen, Kurse, Klavierwochen, Einzelkonzerte,
Festivals, Ausstellungen, Schriftenreihen, Förderung des
internationalen künstlerischen Nachwuchses durch Veranstaltungen,
Forschung, Einrichtung von Kulturstätten, nationale und
internationale Kontakte zu Verbänden und Institutionen mit ähnlicher
Zielsetzung und einem regen künstlerischen Austausch mit dem
Ausland, internationale Austauschkonzerte, allgemeiner gegenseitiger
Kulturaustausch und entsprechende Aktivitäten.
2.8 Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.9 Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.10
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an piano international
eV, falls dieser Verein nicht mehr existiert, an die Stadt
Heidelberg. Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf kulturellem Gebiet im
Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.
3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr
vollendet hat, sowie juristische Personen, Firmen und Verbände aus
der gesamten EU. Bei letzteren steht das Mitgliedsrecht jedoch nur
einer Person zur Ausübung zu (Vorstand, Geschäftsführer).
3.2
Der Vorstand bestimmt über die Aufnahme nach freiem Ermessen, er
erlässt eine Gebührenordnung. Er kann Personen, die sich besondere
Verdienste um den Verein oder seine in 2.3/ 2.4 genannten Ziele
erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.3 Voraussetzung für den Erwerb der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu
unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge.
3.4 Alle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern und während der Dauer der
Mitgliedschaft einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt.
3.5
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
Diese beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig auf Vorschlag
des Vorstandes.
3.6
Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Daneben ist auch eine außerordentliche
Mitgliedschaft (Austausch-Künstler etc.) möglich.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, lediglich
Vorschlagsrecht und entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Näheres regelt die
Mitglieds- und Gebührenordnung.
3.7
Alle Mitglieder haben das Recht, die Veranstaltungen des
Neckar-Musikfestivals und von piano
international sowie von
assoziierten Partnerverbänden bei ermäßigtem oder freiem Eintritt
zu besuchen. Das Nähere bestimmt der Vorstand bzw. die Gebühren-
und Verbandsordnung.
3.8
Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder sonstige Zuwendungen.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Künstlerhonorare in üblicher Höhe,
insbesondere für Interpretation, Komposition, Regie und Intendanz
sowie Forschungsstipendien fallen nicht unter diese Zuwendungen.
4 Ende der
Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet mit Tod,
Ausschluss aus wichtigem Grund oder freiwilligem Austritt.
4.2
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Erklärung
auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann
nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Eine
Kündigungsfrist von 3 Monaten ist dabei einzuhalten.
5 Organisation
5.1
Der Förderverein
Neckar-Musikfestival mit
Sitz in Heidelberg ist zugleich der Dachverband aller Ortsverbände
des Fördervereins
Neckar-Musikfestival. Er
erlässt eine verbindliche Verbandsordnung, die unter anderem die
Regelung von Doppelmitgliedschaften und Richtlinien für
Gebührenordnungen enthält. Mitglieder eines Ortsverbandes sind
immer auch Mitglieder des Fördervereins
Neckar-Musikfestival.
5.2
Der Dachverband kann
Delegiertenversammlungen einberufen, um die Interessen des Vereins zu
fördern. Diese bestehen aus den ersten und zweiten
Vorsitzenden des Dachverbandes und aller Ortsverbände.
6 Organe
Organe
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Für besondere
Aufgaben können Beiräte eingerichtet werden.
7 Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus insgesamt 5 Personen:
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
1. Vorsitzender, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder für Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
7.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB ist
der erste Vorsitzende.
7.3
Der Vorstand leitet den Verein. Er beschließt in Sitzungen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Eilige Vorstandsbeschlüsse können auch
schriftlich gefasst werden. Sie gelten als zustande gekommen, falls
kein Widerspruch innerhalb einer Woche (Poststempel) erfolgt.
7.4 Der Vorstand ist ehrenamtlich
tätig.
7.5
Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig.
Abwahl erfolgt nur durch Wahl eines neuen Vorstands. Falls nur ein
Vorstands-Gesamtwahlvorschlag eingebracht wird, führt dieser, wenn
er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen
Vorstands. Andernfalls muss die Wahl der Vorstandsmitglieder jeweils
einzeln erfolgen. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen
und Mitarbeiter einstellen. Beschäftigte des Vereins (mit einer
Arbeitszeit ab einer halben Stelle) können nicht gleichzeitig dem
Vorstand angehören. Der Verein gewährt Aufwendungsersatz.
7.6
Die Kasse führt das Vorstandsmitglied Finanzen.
7.7
Der Vorstand scheidet, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, erst dann
aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Der
neue Vorstand übernimmt das Amt spätestens 3 Monate nach der Wahl.
7.8
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der
verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer
entweder a) einen Nachfolger zu wählen, oder b) eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, oder c) eine Person im Vorstand
mit insgesamt zwei Ämtern zu betrauen (Ämterzusammenlegung).
7.9
Für die Führung des Protokolls von Vorstandssitzungen gilt 8.8
entsprechend.
8 Mitgliederversammlung
8.1
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Für die Vollmacht ist Schriftform erforderlich. Sie ist dem
Vorstand vorher vorzulegen.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich zuständig für:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) Wahl und Entlastung des Vorstands
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand überträgt mit Ausnahme der einem Beirat übertragenen.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß Ziffern 3.4, 3.5 und 3.6.
8.3
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal pro Jahr einberufen
werden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
8.4
Jedes Mitglied kann schriftlich bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung Anträge zu den bestehenden
Tagesordnungspunkten stellen. Ein Mitglied hat in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, wenn seine eigenen
Angelegenheiten berührt werden (Befangenheit).
8.5
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein
Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich
beantragt. Im Übrigen gelten die Ziffern 8.3 und 8.4.
8.6
Satzungsmäßig berufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht
auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
8.7
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins oder
Abänderung des Paragraph 2 der Satzung ist eine Mehrheit von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen und die Zustimmung von piano
international eV und der Delegiertenversammlung erforderlich.
8.8 Der Schriftführer erstellt ein
Sitzungsprotokoll oder ernennt einen Protokollführer. Die
Niederschrift wird vom Vorsitzenden gegengezeichnet.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Erweist sich eine Bestimmung der
Satzung als unwirksam, bleiben die anderen Regelungen davon
unberührt.
9.2 Bei Auflösung des Vereins sind
der Vorsitzende, der Vorsitzende von piano international eV und eine
von der Delegiertenversammlung bestellte Person Liquidator.
9.3
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an
piano international eV oder die Stadt Heidelberg nach Maßgabe der
Ziffer 2.10.
Heidelberg,
den 28. Januar 2007
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